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DIN 30710

Notwendigkeit der Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten gemäß DIN 30 710

Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO beanspruchen, sind mit rot-weiß schraffierter Warnmarkierung nach DIN 30 710 zu kennzeichnen.

Fahrzeuge mit Sonderrechten sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen oder der Müllabfuhr dienen.

Sie dürfen fahren und halten

  • auf allen Straßen und Straßenteilen
  • auf jeder Straßenseite
  • in jeder Richtung
  • zu allen Zeiten soweit ihr Einsatz dies erfordert.

Die Sonderrechte erlöschen bei fehlender oder unzureichender Warnmarkierung nach DIN 30 710 (VwV-StVO zu §35 Abs. 6 StVO).
Weiterhin ergibt sich die Notwendigkeit der Warnmarkierung aus Forderungen im Zuge von Sondergenehmigungen oder verkehrsrechtlichen Anordnungen.
Eine Warnmarkierung nach DIN 30710 ist auch Bedingung um Fahrzeuge mit einer  auszustatten. Auch die RSA schreibt eine Sicherheitskennzeichnung vor.

Aussehen und Beschaffenheit der Warnmarkierung nach DIN 30710

Die zu verwendende Folie muss dem Typ 2 (Rückstrahlklasse RA2) entsprechen.
Die Sicherheitskennzeichnung besteht aus reflektierenden weißen und roten, je 100 mm breiten Streifen, die diagonal zueinander angeordnet sind.

Normfläche:
Eine Normfläche besteht aus einem Quadrat mit 141 mm Seitenlänge, diagonal in eine weiße und eine rote Hälfte unterteilt.

Einzelfäche:
Eine Einzelfläche besteht aus mindestens 2 Normflächen. Es müssen immer 2 Normflächen zusammenhängend angebracht werden.

Mindestkennzeichnung:
Die Mindestkennzeichnung eines Fahrzeuges gemäß DIN 30710 besteht je Fahrzeugseite (Vorder- und Rückseite) aus je 8 symmetrisch angebrachten Normflächen bzw. 4 Einzelflächen.
Ingesamt sind also 16 Normflächen bzw. 8 Einzelflächen pro Fahrzeug erforderlich.

Korrekte Anbringung der Warnmarkierung

Die Warnmarkierung ist möglichst weit an den äußeren Fahrzeugbegrenzungen anzubringen. Sie weist den Betrachter links oder rechts am Fahrzeug vorbei.
Es ist darauf zu achten, dass links- und rechtsweisende Markierungen symmetrisch und in gleichen Teilen angebracht sind. Die Streifen verlaufen immer zur Außenseite und nach unten.

Fällt die Schraffur nach rechts ab, ist die Markierung rechtsweisend.
Fällt die Schraffur nach links ab, ist die Markierung linksweisend.

Bei Drehung eines Warnmarkierungsstreifens um 90°, wird linksweisend zu rechtsweisend!

Die Anbringung der Einzelflächen ist waagerecht, senkrecht oder als Kombination aus waagerecht und senkrecht möglich.

Fahrzeuge mit falsch oder unzureichend ausgeführten Warnmarkierungen dürfen keine Sonderrechte nach § 35 StVO wahrnehmen.
Die Angaben aus der DIN 30 710 beziehen sich auf die Mindestanforderung für ein Kleinfahrzeug.
Bei größeren Fahrzeugen, z.B. Baumaschinen, sind größere Flächen anzustreben.
Wird das Fahrzeug auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt, so sollten auch die Seiten gekennzeichnet werden.

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